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Webdesign

BFSG 2026: Ist Ihre Website noch abmahnsicher?

BFSG 2026: Ist Ihre Website noch abmahnsicher?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland ein Gesetz, das die wenigsten Unternehmer auf dem Schirm haben – und das inzwischen teuer werden kann: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Die meisten Unternehmer, mit denen wir sprechen, kennen es nicht aus Gleichgültigkeit – sondern weil ihnen schlicht niemand gesagt hat, dass sich hier etwas geändert hat. Was 2025 noch wie eine ferne Ankündigung klang, ist 2026 angekommen: Die ersten Abmahnwellen laufen bereits, und die Frage ist nicht mehr, ob Kontrollen kommen, sondern wann Sie an der Reihe sind.

Das Problem, von dem Sie wahrscheinlich noch nichts wussten

Barrierefreies Webdesign klang für viele KMU bisher nach einem Thema für Behörden-Websites oder große Konzerne. Das ist ein Irrtum, der inzwischen teuer werden kann. Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und verpflichtet Unternehmen, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten – also unter anderem für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen.

Konkret betroffen sind zum Beispiel:

  • Online-Shops und E-Commerce-Angebote
  • Buchungssysteme (Termine, Reservierungen, Tickets)
  • Bankdienstleistungen und Zahlungsvorgänge
  • Telekommunikationsdienste
  • Bestimmte Selbstbedienungsterminals

Nicht jede Website ist also automatisch betroffen – es kommt darauf an, welche Dienstleistungen Sie über Ihre Seite anbieten. Eine reine Informations-Website ohne Buchungs- oder Bestellfunktion fällt in der Regel nicht unter das Gesetz. Sobald Kunden bei Ihnen online etwas buchen, bestellen oder bezahlen können, sieht die Sache anders aus.

In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer dauerhaften Behinderung. Für diese Zielgruppe soll der digitale Zugang zu Dienstleistungen künftig selbstverständlich sein – und genau das kontrolliert das BFSG.

Warum das genau jetzt wichtig ist

Gesetze, die frisch in Kraft treten, werden anfangs selten konsequent durchgesetzt. Diese Schonfrist ist 2026 vorbei. Zwei Dinge passieren gerade gleichzeitig:

Erstens kontrollieren die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer zunehmend aktiv, ob Unternehmen ihrer Pflicht nachkommen. Zweitens – und das überrascht viele – ist ein BFSG-Verstoß nicht nur ein Fall für Behörden. Da das Gesetz auch als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG gilt, können auch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände Unternehmen wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen. Die ersten dieser Fälle sind seit Ende 2025 dokumentiert, 2026 nehmen sie spürbar zu.

Was eine Abmahnung kostet? Realistisch bewegen sich die Kosten für eine Unterlassungserklärung im mittleren vierstelligen Bereich – reagiert ein Unternehmen nicht rechtzeitig, drohen zusätzlich einstweilige Verfügungen und Gerichtsverfahren. Bei behördlichen Bußgeldern sieht das Gesetz sogar Summen bis zu 100.000 Euro vor. Das ist kein Betrag, den man aus der Portokasse zahlt.

Wer ist überhaupt betroffen – und wer nicht?

Hier herrscht die größte Verwirrung, deshalb einmal ganz klar:

Sie können sich als Kleinstunternehmen von der Pflicht befreien lassen, wenn Sie beide Kriterien gleichzeitig erfüllen:

  • weniger als 10 Beschäftigte (Teilzeitkräfte zählen anteilig)
  • Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro

Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen – nicht für bestimmte Produkte. Wer zum Beispiel E-Book-Reader, Smartphones, Laptops oder Router verkauft, muss unabhängig von der Unternehmensgröße die Anforderungen erfüllen. Und selbst wenn Sie die Kleinstunternehmen-Ausnahme in Anspruch nehmen dürfen: Bestimmte Informationspflichten gegenüber den Marktüberwachungsbehörden bleiben trotzdem bestehen.

Unsere Erfahrung aus Kundengesprächen in der Region: Viele Betriebe zwischen 10 und 30 Mitarbeitenden – Handwerksbetriebe mit Online-Terminbuchung, Ärzte und Praxen mit Terminvergabe, kleine Onlineshops – unterschätzen, dass sie längst in der Pflicht stehen.

Die Checkliste: Das sollten Sie jetzt prüfen

1. Alternativtexte für Bilder

Jedes bedeutungstragende Bild braucht einen Alt-Text, den Screenreader vorlesen können. Reine Dekorationsbilder werden entsprechend gekennzeichnet, damit sie nicht unnötig vorgelesen werden.

2. Bedienbarkeit per Tastatur

Lässt sich Ihre Website komplett ohne Maus bedienen – inklusive Formulare, Menüs und Buchungsstrecke? Wer eine motorische Einschränkung hat, ist oft auf reine Tastaturnavigation angewiesen.

3. Ausreichender Farbkontrast

Text muss sich deutlich genug vom Hintergrund abheben (Richtwert: WCAG 2.1, Stufe AA). Dezente Grautöne auf hellem Grund sehen elegant aus, sind für viele Nutzer aber schlicht nicht lesbar.

4. Verständliche Fehlermeldungen

Wenn beim Ausfüllen eines Formulars etwas schiefläuft, muss klar erkennbar sein, welches Feld betroffen ist und was zu tun ist – nicht nur eine rot blinkende Umrandung ohne Text.

5. Saubere HTML-Struktur

Überschriften, Listen und Formularelemente müssen technisch korrekt ausgezeichnet sein, damit Screenreader die Seite überhaupt sinnvoll vorlesen können. Das ist auch der Punkt, an dem viele mit einem Baukasten-System aus dem Ausland an Grenzen stoßen – warum wir bei neuen Projekten technisch anders ansetzen, erklären wir in einem separaten Beitrag.

6. Barrierefreiheitserklärung

Öffentliche Stellen brauchen sie ohnehin verpflichtend, aber auch für Unternehmen ist eine klar sichtbare Erklärung, wie barrierefrei die Seite ist und wo man Mängel melden kann, ein wichtiger Baustein – und ein Signal an Kontrolleure, dass Sie sich mit dem Thema befasst haben.

An diesem Punkt sagen uns die meisten Unternehmer dasselbe

„Das betrifft doch nur Online-Shops, oder?“ Nein – sobald Ihre Website eine Buchungs-, Termin- oder Bestellfunktion hat, kann das BFSG greifen, unabhängig von Ihrer Branche.

„Ich bin doch viel zu klein dafür.“ Möglich – aber nur, wenn Sie wirklich unter 10 Beschäftigte und unter 2 Millionen Euro Umsatz liegen. Viele Betriebe in der Region liegen genau an dieser Grenze und müssen es im Zweifel konkret durchrechnen.

„Ich warte einfach ab, ob wirklich kontrolliert wird.“ Genau diese Haltung wird gerade teuer, weil ein BFSG-Verstoß nicht nur ein behördliches Risiko ist, sondern auch von Mitbewerbern abgemahnt werden kann – und die reagieren oft schneller als jede Behörde.

„Dann mache ich das eben bei Gelegenheit mit.“ Wenn ohnehin ein Website-Relaunch ansteht, ist genau das der günstigste Zeitpunkt, Barrierefreiheit direkt ins Fundament einzubauen, statt sie später teuer nachzurüsten.

Sie müssen das nicht allein machen

Barrierefreies Webdesign gehört bei uns nicht zu den Dingen, die wir nebenbei mitmachen – es ist einer unserer Kernbereiche. Wir prüfen Ihre bestehende Website anhand der oben genannten Punkte, zeigen Ihnen konkret, wo Handlungsbedarf besteht, und setzen die Barrierefreiheit technisch sauber um – von der HTML-Struktur bis zur Barrierefreiheitserklärung. Auch im Rahmen eines WordPress-Relaunchs ist das bei uns von Anfang an mit dabei.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf und lassen Sie Ihre Website auf BFSG-Konformität prüfen, bevor es jemand anderes für Sie übernimmt.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das BFSG auf Ihr konkretes Angebot zutrifft, sollte im Zweifel zusätzlich anwaltlich geprüft werden.

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